Fragen und Antworten

I. Grundsätzliche Informationen zur betrieblichen Altersversorgung

  1. Was ist eine Bruttoentgeltumwandlung? Worin liegt der Vorteil? Gibt es Risiken?

Sowohl das Basis-Modell als auch das Aufbau-Modell basieren auf dem Prinzip der Bruttoentgeltumwandlung. Doch wie definiert sich diese eigentlich?

Prinzipiell versteht man darunter eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, in der Sie auf Entgeltansprüche zugunsten einer Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen verzichten. Dafür erhalten Sie eine Versorgungszusage über den Abschluss einer Direktversicherung (Basismodell) bzw. eine unmittelbare Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt (Aufbaumodell). Durch Ihren Entgeltverzicht mindert sich das zu versteuernde Einkommen, d.h., bei Ihrem Umwandlungsbetrag handelt es sich um einen Bruttobetrag, für den Sie keine Steuern und keine Sozialabgaben zu entrichten haben. Somit fließt dieser Betrag also „brutto für netto“ in Ihre künftige Altersversorgung ein.

Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen erst im Zeitpunkt der Leistung der Altersversorgung bzw. Berufsunfähigkeitsversorgung an. In der Regel ergeben sich durch diese Verschiebung der Besteuerung von der aktiven Phase in die passive Phase Vorteile durch einen geringeren anzuwendenden Steuersatz.

Sonstige Sozialversicherungsbeiträge fallen (auch später) nicht an. Da für den Umwandlungsbetrag also keine Beiträge u.a. zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, wirkt sich die Entgeltumwandlung insoweit auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus – diese reduzieren sich.

  1. Wieso ist es besonders wichtig, für den Renteneintritt vorzusorgen?

Das deutsche Modell der Altersvorsorge beruht auf drei Säulen:

  1. Gesetzliche Altersvorsorge
  2. Betriebliche Altersvorsorge
  3. Private Altersvorsorge

Jeder wünscht sich finanzielle Stabilität und Absicherung im Alter. Die gesetzliche Rente kann diese allerdings nicht mehr bieten, so dass die Versorgungslücke im Alter immer höher wird. Dies hat vielerlei Gründe, insbesondere  die sinkende Geburtenrate bei gleichzeitiger Steigerung der Lebenserwartung mit folgenden Auswirkungen:

  • Immer weniger Arbeitnehmer müssen für eine steigende Anzahl von Rentnern „aufkommen“
  • Die Dauer der Rentenbezüge steigt
  • Die staatliche Rente sinkt.

Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, eine zusätzliche private und/oder betriebliche Absicherung abzuschließen.

Dabei liegen die Vorteile bei der betrieblichen Altersvorsorge in der Bruttoentgeltumwandlung, den Konditionen eines Gruppenvertrags und den attraktiven Zuschüssen des Unternehmens.

II. Die beiden Modelle: Basis- und Aufbaumodell

Welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung, um für den Renteneintritt vorzusorgen?

Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Modelle zur betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung: Das Basis- und das Aufbaumodell. Beide Modelle sind an die unterschiedlichen Bedürfnisse der einzelnen Mitarbeiter flexibel angepasst und basieren auf

  • einer Bruttoentgeltumwandlung
  • einem attraktiven Zuschuss durch das Unternehmen
  • den gleichen Tarifoptionen
  1. Das Basis-Modell:

Der erste Schritt zur betrieblichen Altersversorge ist das Basis-Modell. Hier können Mitarbeiter, die den Grundstock einer betrieblichen Altersvorsorge bilden wollen, eine jährliche Umwandlungssumme in Höhe von maximal 8% der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlen. Diese maximale Umwandlungssumme beträgt 8.112 EUR für das Jahr 2026. Die Hälfte dieses Betrages ist darüber hinaus sozialversicherungsfrei (4.056 EUR im Jahr 2026).

  1. Das Aufbau-Modell:

Für Umwandlungsbeträge von mehr als 8.112 EUR (= 8% der Beitragsbemessungsgrenze) pro Jahr steht das Aufbau-Modell zur Verfügung und ermöglicht weitere Umwandlungen unbegrenzt steuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind auch bei diesem Modell jedoch nur Umwandlungen bis maximal 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung .

Für das Aufbau-Modell ist zu beachten, dass bei Teilnahme an der Axel Springer VarioRente der dafür gezahlte Beitrag in der Sozialversicherung auf die 4% angerechnet wird.

Was ist der Unterschied zwischen dem Basis- und dem Aufbaumodell?

Basis- und Aufbaumodell unterscheiden sich im Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

Die Durchführung des Basismodells erfolgt als Direktversicherung, d.h. der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung für den Mitarbeiter ab und im Leistungsfall erfolgt die Auszahlung seitens des Versicherers unmittelbar an den Mitarbeiter oder dessen Hinterbliebenen.

Die Durchführung des Aufbaumodells erfolgt als kongruent rückgedeckte Direktzusage. Hierbei  erhalten der Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen die Zahlung im Leistungsfall direkt vom Arbeitgeber, der diese über eine Versicherung (Rückdeckungsversicherung) finanziert.

 Welche Entgeltbestandteile können umgewandelt werden?

 Umgewandelt werden können alle zukünftigen tariflichen und außertariflichen Entgeltansprüche, insbesondere auch Sonderzahlungen und Boni. Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen (beiderseitige Tarifbindung), können nur umgewandelt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.

Welche Leistungsarten sehen das Basis- und das Aufbaumodell vor?

 Das Basismodell sieht Alters- und Hinterbliebenenleistungen vor. Zudem können Sie zusätzlich einen Berufsunfähigkeitsschutz mit in den Leistungsumfang aufnehmen (Wahlrecht).

Das Aufbaumodell sieht Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen vor.

Welche Auszahlungsoptionen sehen das Basis- und das Aufbaumodell vor?

Das Basismodell sieht Altersleistungen grundsätzlich in Form von laufenden, monatlichen Rentenzahlungen vor. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann anstelle der Rentenleistung auch eine Einmalkapitalzahlung gewährt werden. In der Regel informiert die Allianz frühestens 6 Monate vor Ablauf der Versicherung über die zu erwartenden Renten- und Kapitalleistungen und fragt nach der gewünschten Auszahlungsoption. Die Hinterbliebenenleistungen werden als Einmalkapital ausgezahlt.

Im Aufbaumodell werden die Leistungen in allen Fällen als Einmalkapitalzahlung gewährt.

Wann werden Altersleistungen und Todesfallleistungen fällig?

Altersleistungen werden fällig bei Erreichen gewisser vorgegebener Altersgrenzen.

Im Basismodell ist der Leistungszeitpunkt für die Altersleistungen in den Versicherungsunterlagen genannt. In der Regel wird dies die Vollendung des 67. Lebensjahres sein. Allerdings können Sie die Leistungen auch schon vorher beziehen, frühestens jedoch nach derzeitiger Gesetzeslage mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

Im Aufbaumodell werden Altersleistungen fällig, soweit das Arbeitsverhältnis mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze endet. Die feste Altersgrenze ist die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, diese liegt zurzeit in Abhängigkeit von Ihrem Geburtsjahrgang zwischen der Vollendung des 65. und 67. Lebensjahres. Auch hier können Sie eine vorzeitige Altersleistung beziehen. Voraussetzung für die Zahlung von vorzeitigem Alterskapital ist, dass das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und Sie ab dann eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dieses frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (bei Schwerbehinderten ab Vollendung des 62. Lebensjahres).

Bei Bezug vor Vollendung der Regelaltersgrenze müssen Sie allerdings Abschläge in Kauf nehmen.

Todesfallleistungen werden fällig, wenn Sie vor Eintritt eines Leistungsfalls wegen Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Alters versterben oder – im Falle des Basismodells – wenn Sie nach Eintritt eines Leistungsfalls eine laufende Rente beziehen und Hinterbliebenenleistungen vertraglich vorgesehen sind.

Kann ich einen Berufsunfähigkeitsschutz wählen?

Im Basismodell können Sie entscheiden, einen zusätzlichen Berufsunfähigkeitsschutz mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Diese Absicherung ist entweder

  • als Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder
  • als Berufsunfähigkeitsrente einschließlich einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit

wählbar. Die Höhe dieser Berufsunfähigkeitsrente hängt jeweils von der versicherten Altersrente ab.

Die jeweiligen Bausteine zur Absicherung eines Berufsunfähigkeitsrisikos sind mit einer sehr vereinfachten Gesundheitsprüfung einschließbar. Bitte wenden Sie sich zwecks einer ausführlichen Beratung an die Mitarbeiter/innen der VVDG.

 

 

III. Tarife (betriebliche Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge)

Zwischen welchen Tarifen kann ich wählen?

Sie können grundsätzlich zwischen den folgenden fünf Tarifen wählen:

  1. Klassik (nur im Aufbaumodell abschließbar, nicht für das Basismodell möglich)
  2. Perspektive
  3. KomfortDynamik
  4. IndexSelect
  5. Berufsunfähigkeitsversicherung

Welcher Tarif für Sie passende ist, hängt von verschiedenen Prämissen ab, je nachdem, welcher Risikotyp Sie sind oder was Sie neben der betrieblichen Altersversorgung als weitere Bausteine bereits abgeschlossen haben.

Grundsätzlich ist in den Gruppenverträgen der Allianz Lebensversicherungs-AG ein Höchsteintrittsalter von 62 Jahren vorgesehen. Diesbezüglich können sich Abweichungen ergeben, wenn ggf. längere Mindestlaufzeiten bis zum jeweiligen Alter für die Regelaltersrente erforderlich sind. Bitte wenden Sie sich zwecks einer Beratung an die Mitarbeiter/innen der VVDG.

Zum Klassik-Tarif (nur im Aufbaumodell wählbar):

Der Tarif Klassik gewährt eine garantierte Verzinsung in Höhe von 1,00% p.a. für alle ab dem 01.01.2025 abgeschlossenen Verträge. Zusätzlich beteiligt die Allianz die Versicherten über die Überschussbeteiligung an den Erträgen ihrer Kapitalanlagen. Die Höhe dieser Überschussbeteiligung wird jährlich neu festgelegt und zugeteilt. Sie kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Zum Ende der Ansparphase kann die Verzinsung durch die Zahlung eines Schlussüberschusses und die Beteiligung an den Bewertungsreserven höher sein.

Zum Perspektive-Tarif:

Bei dem Tarif Perspektive werden die eingezahlten Beiträge im Sicherungsvermögen der Allianz investiert. Dabei werden mindestens 90 % der Einzahlungsbeträge garantiert und der durch variable Anlagemöglichkeiten seitens der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftete Zinsüberschuss den Verträgen gutgeschrieben. Die Höhe dieser Überschussbeteiligung wird jährlich neu festgelegt und zugeteilt. Sie kann für die Zukunft nicht garantiert werden. Zum Ende der Ansparphase kann die Verzinsung durch die Zahlung eines Schlussüberschusses sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven höher sein. Aufgrund geringerer Garantien im Vergleich zum Tarif Klassik bietet der Tarif Perspektive die Chance auf eine höhere Gesamtverzinsung.

Zum KomfortDynamik-Tarif:

Der Tarif KomfortDynamik beinhaltet durch eine reduzierte Beitragsgarantie von 80 % einen erhöhten Anteil an chancenorientierten Anlagen mit Aussicht auf eine positivere Performance als der Tarif „Perspekive“. Schwankungen werden im Sicherungsvermögen der Allianz ausgeglichen.
Hohe Erträge werden während der Laufzeit automatisch gesichert und führen zu einer Garantieerhöhung. In den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn reduziert ein Ablaufmanagement zusätzliche Schwankungen.

Zum IndexSelect-Tarif:

IndexSelect ist ein kapitalmarktnahes Vorsorgekonzept, über das die Versicherten an der Kursentwicklung von Aktienindizes teilnehmen können. Anstelle einer Indexpartizipation können die Versicherten jährlich auch eine sichere Verzinsung wählen – oder beides kombinieren. Die Rendite aus der Indexpartizipation hängt von der Entwicklung der Indizes EURO STOXX 50® und/oder S&P 500® ab. Dabei ist die maßgebliche Jahresrendite nie negativ, da sie bei einer negativen Entwicklung auf null gesetzt wird. Zur Finanzierung dieser Sicherheit wird jährlich neu eine Renditeobergrenze festgelegt (sog. Cap), bis zu der die Versicherten an der positiven Wertentwicklung teilnehmen. Erträge aus der Indexpartizipation und der sicheren Verzinsung werden jährlich festgestellt und zugeteilt (sog. Lock-in-Prinzip).

Die Indizes EURO STOXX 50® und/oder S&P 500® können auf Wunsch auch miteinander kombiniert werden.

Zum Berufsunfähigkeitsversicherungs-Tarif:

Die Berunfsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) ist eine Absicherung, die darauf abzielt, die finanziellen Folgen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit zu mildern. Im Falle, dass der Versicherte aufgrund von Krankheit oder Unfall seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente aus. Die finanzielle Unterstützung soll dazu dienen, den Lebensstandard des Versicherten zu erhalten und die Kosten für notwendige Anpassungen im Lebensstill oder der Wohnung zu decken.

In diesem Tarif entfällt eine üblicherweise erforderliche Gesundheitsprüfung bei Antragsstellung.

Es sind lediglich drei Fragen im Rahmen einer Dienstobliegenheitserklärung zu beantworten.

Weitere Informationen bezüglich der Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie hier

Über diesen Link gelangen Sie zur “Beratungssuite” der Allianz Lebensversicherungs-AG zum Thema “Berufsunfähigkeitsschutz über eine Direktversicherung”

Weitere Informationen zu den jeweiligen Tarifen stellt Ihnen die VVDG gern in Form individueller Vorschlagsberechnungen zur Verfügung.

IV. Zuschüsse / Zuschussmodell

Wie beteiligt sich das Unternehmen – gibt es einen Zuschuss?

  1. Um beide Modelle noch attraktiver zu gestalten, leistet das jeweilige Unternehmen einen Zuschuss auf die Umwandlungsbeträge des Mitarbeiters. Dabei haben wir uns von dem Gedanken leiten lassen, Mitarbeiter mit geringerem Einkommen entsprechend höher zu bezuschussen. Dieser Zuschuss ist gehaltsabhängig in drei Stufen gestaffelt. Die Grenzen dieser Stufen richten sich nach den Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung, hier dargestellt für 2024:
Höhe Zuschuss auf Umwandlungsbetrag Stufe Bruttogrundgehalt 2025 Beitragsbemessungs-grenze Höhe Zuschuss
Stufe 1 Bis 66.150 EUR Kranken- / Pflegeversicherung 30%
Stufe 2 Zw. 66.150 und 96.600 EUR Renten- / Arbeitslosenversicherung 20%
Stufe 3 Ab 96.600 EUR 10%

 

  • Stufe 1: Bei einem Bruttojahresgehalt bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhält der Mitarbeiter einen Zuschuss auf den mitarbeiterfinanzierten Versicherungsbeitrag bzw. den jeweiligen Umwandlungsbetrag in Höhe von 30%.
  • Stufe 2: Bei einem Bruttojahresgehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung), erhält der Mitarbeiter einen Zuschuss auf den mitarbeiterfinanzierten Versicherungsbeitrag bzw. den jeweiligen Umwandlungsbetrag in Höhe von 20%.
  • Stufe 3: Bei einem Bruttojahresgehalt jenseits sämtlicher Beitragsbemessungsgrenzen  erhält der Mitarbeiter einen Zuschuss auf den mitarbeiterfinanzierten Versicherungsbeitrag bzw. den jeweiligen Umwandlungsbetrag in Höhe von 10%.

Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses sind die Beitragsbemessungsgrenzen des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.

Die Höhe des Zuschusses wird anhand des in der Dezemberabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Bruttojahresgehalts bestimmt. Dabei werden Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen und des individuellen Gehalts berücksichtigt und können zu einem Stufenwechsel bei der Zuschussberechnung im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr führen. Das Unternehmen prüft die Höhe des Zuschusses zur Januarabrechnung eines jeden Jahres, mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten des Vorjahres.

Im Falle eines unterjährigen Eintritts wird das Jahresbruttogehalt auf Grundlage der monatlichen Gehaltsabrechnung hochgerechnet. Beinhaltet die Vergütungsvereinbarung eine variable Vergütung, wird im Eintrittsjahr eine 100%-ige Zielerreichung zugrunde gelegt.

Der Zuschuss wird mit der Beitragszahlung bzw. mit der jeweiligen Gehaltsumwandlung fällig und ist sofort vertraglich unverfallbar.

Der Zuschuss ist der Höhe nach begrenzt; er wird maximal auf einen jährlichen Umwandlungsbetrag von 100.000,00 € gewährt. Darüber hinaus gehende Umwandlungsbeträge werden nicht bezuschusst.

 

 

V. Beratung / Teilnahme

Wer ist mein Ansprechpartner bzw. wo kann ich mich beraten lassen?

Für Fragen rund um das Basis- und Aufbau-Modell wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen der VVDG Verlags- und Industrieversicherungsdienste GmbH

Ansprechpartner

Sie stehen auch für einen individuellen Beratungstermin zur Verfügung.

Herr Volker Wohltorf

Telefon: +49 (0)40 33 42 435 70

E-Mail: wohltorf@rsvm-gruppe.de

www.vvdg.de/axelspringer/

Kann ich mir eine Zweitmeinung der Beratung einholen?

Wir möchten, dass Sie Ihre Entscheidung über die betriebliche Altersversorgung nach reiflicher Überlegung treffen und sich gut beraten, sicher und wohl fühlen. Es steht Ihnen daher natürlich frei, eine Zweitmeinung zur Beratung einholen.

Bitte beachten Sie aber, dass die Versicherungsverträge nur über unseren Vertragspartner VVDG abgeschlossen werden können.

Wird die Beratung dokumentiert?

Für die Erstellung eines Beratungsprotokolls gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Gespräche zum Aufbaumodell können gerne protokolliert werden und auf Ihren persönlichen Wunsch auch das Gespräch zum Basismodell. Die Protokolle werden jeweils in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar bekommen Sie, das andere verbleibt bei der VVDG. Eine Ablage der Protokolle in der Personalakte erfolgt nicht.

Was muss ich tun, um teilzunehmen?

Wenn Sie an unseren Modellen teilnehmen wollen, sollten Sie sich an die VVDG wenden. Diese wird den Beratungsprozess lenken und mit Ihnen die notwendigen Formulare vorbereiten.

Welche Gesellschaften und Mitarbeiter sind teilnahmeberechtigt?

Eine Liste der teilnehmenden Gesellschaften finden Sie in Anlage 1 der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung.

Teilnahmeberechtigt an dem Basismodell ist jeder Mitarbeiter, der bei Abschluss einer Direktversicherung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht. An dem Aufbaumodell kann jeder Mitarbeiter teilnehmen, der bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung seit mindestens sechs Monaten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht. Auch Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis und außertarifliche Mitarbeiter sind berechtigt. Geringfügig Beschäftigte sind nur teilnahmeberechtigt, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben.

Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung nach beiden Modellen entsteht erstmals nach Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für eine Versorgung nach diesem Entgeltumwandlungsplan (Entgeltumwandlungsvereinbarung) zwischen dem Mitarbeiter und der in den Geltungsbereich fallenden Anstellungsgesellschaft.

Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an den beiden Modellen ist das Zustandekommen eines Direktversicherungsvertrages bzw. eines Rückdeckungsversicherungsvertrages für den jeweiligen Mitarbeiter zwischen der Anstellungsgesellschaft und der Allianz Lebensversicherungs-AG.

Wann kann ich teilnehmen? Gibt es bestimmte Fristen?

Sie können jederzeit an beiden Modellen teilnehmen. Bitte beachten Sie dabei, dass wir ca. sechs Wochen Vorbereitungszeit für die Umsetzung des Teilnahmewunsches benötigen. Eine eingereichte Umwandlungsvereinbarung tritt spätestens zum 1. des nach Ablauf dieser 6-Wochen-Frist folgenden Monats in Kraft.

Möchten Sie beispielsweise Ihren Bonus in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, der nur in bestimmten Monaten zur Auszahlung kommt, dann planen Sie bitte den nötigen Vorlauf von sechs Wochen für die Umsetzung mit ein.

VI. Begriffe / Allgemeine Fragestellungen

Was bedeutet der Begriff „Berufsunfähigkeit“?

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Berufsunfähigkeitsleistungen im Basismodell ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen der Allianz.

Hiernach liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person in Folge von (durch ärztliches Attest nachzuweisender) Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Was bedeutet der Begriff „Erwerbsunfähigkeit“

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Erwerbsunfähigkeitsleistungen im Aufbaumodell richten sich nach den Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen besteht bei voller Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI, d.h. wenn man wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Rentenversicherte, wenn sie täglich weniger als 6, aber mehr als 3 Stunden, erwerbstätig sein können und ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.

Was bedeutet der Begriff „Beitragsbefreiung“?

Sofern der Mitarbeiter Berufsunfähigkeitskeitstungen mit abgesichert hat, befreit die Allianz ihn im Falle der Berufsunfähigkeit von der Pflicht zur Beitragszahlung und übernimmt die Beitragszahlung für ihn.

Was bedeutet der Begriff „Teilzeit in Elternzeit“:

Für Dienstzeiten, in denen der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, entfällt die Entgeltumwandlung bzw. die Beitragszahlungspflicht der Anstellungsgesellschaft. Dies ist z.B. der Fall bei lang andauernder Krankheit. In der Regel ist dies auch der Fall in der Elternzeit. Sollte der Mitarbeiter aber während der Elternzeit wieder in Teilzeit bei uns arbeiten, besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt und somit kann die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung weitergeführt werden.

Was passiert, wenn ich „ohne Leistungsfall aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide“?

Sowohl im Basis- als auch im Aufbaumodell behalten Sie im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen, ohne dass ein Leistungsfall eingetreten ist, eine unverfallbare Anwartschaft. Dies heißt, dass Sie im späteren Leistungsfall Zahlungen erhalten auf Basis der bisher eingezahlten eigenen Beiträge und der bisher gewährten Zuschüsse des Arbeitgebers. (Ihnen wird also nichts wieder weggenommen).

Im Basismodell wird zusätzlich die Versicherungsnehmereigenschaft auf Sie übertragen, d.h. in diesem Fall besteht das Vertragsverhältnis nur noch zwischen der Allianz und Ihnen. Sie haben dann die Möglichkeit, die Versicherung beitragsfrei ruhen zu lassen, mit eigenen Beiträgen als Privatversicherung fortzuführen oder aber zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Im Aufbaumodell kann die Versicherung nicht übertragen werden, da der Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung der Leistungen hat und die Versicherung lediglich zur Finanzierung dient. In diesem Fall wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche auf Basis der bisher gezahlten Beiträge festgestellt und Ihnen mitgeteilt (Unverfallbarkeitsbescheid).

Wie hoch ist der „Rückkaufswert“?

Die Höhe des Rückkaufswertes entspricht im Wesentlichen dem Wert der Versicherung, den diese im Falle der Kündigung bei der Versicherung hat (Deckungskapital). Hiervon wird unter Umständen noch ein Stornoabzug vorgenommen.

Sehr vereinfacht ergibt sich die Höhe des Rückkaufswertes aus den bisher eingezahlten Beiträgen abzüglich der Verrechnung von Kosten zuzüglich der Verzinsung (Garantieverzinsung und Überschüsse). In der Regel ist der Rückkaufswert in den ersten Jahren niedriger als die bisher eingezahlten Beiträge und erst im Laufe der Zeit „überholt“ der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge.

Wo spielt der Rückkaufswert eine Rolle?

Im Aufbaumodell haben Sie im Falle der Erwerbsunfähigkeit die Möglichkeit, eine Einmalzahlung als Erwerbsunfähigkeitskapital zu erhalten. Hierfür haben Sie ein Wahlrecht, d.h. Sie entscheiden, ob Sie im Falle der Erwerbsunfähigkeit eine Leistung als Einmalkapital erhalten oder ob die Leistung erst später als Alterskapital ausgezahlt wird.

Entscheiden Sie sich für die Einmalzahlung als Erwerbsunfähigkeitskapital, so entspricht die Höhe dem sog. Rückkaufswert aus der Rückdeckungsversicherung.

Wie verändern sich die Kosten bei Übertragung und privater Fortführung als Einzeltarif?

  •  Im Basismodell wird im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Leistungsfalls die Direktversicherung auf Sie übertragen. Für den Fall, dass Sie die Versicherung anschließend mit eigenen Beiträgen fortführen, werden in der Regel die Vertragskonditionen von dem Gruppentarif bei Axel Springer auf einen Einzeltarif umgestellt. Das heißt, dass nunmehr für die Zukunft der Vertrag mit erhöhten Kosten belastet wird. Entsprechend sinken die zu erwartenden Leistungen.
  • Beim Aufbaumodell behält der Mitarbeiter im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Eintritt eines Leistungsfalles eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, deren Höhe sich aus den bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingezahlten Versorgungsbeiträgen ergibt. Auch die Leistungen aus den freiwilligen Arbeitgeberbeiträgen (Zuschuss) sind sofort unverfallbar.

Was passiert in Dienstzeiten, in denen ich kein Entgelt bekomme?

Zeiten, in denen Sie kein Entgelt bekommen, das Sie umwandeln können, (sog. entgeltlose Dienstzeiten) können zum Beispiel entstehen bei lang andauernder Krankheit, Elternzeit und Pflegezeit jeweils ohne Teilzeittätigkeit, unbezahltem Urlaub. In diesen Zeiträumen entfällt die Entgeltumwandlung bzw. die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers, ebenso entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.

Als Konsequenz der entfallenden Entgeltumwandlung werden auch keine Beiträge an den Versicherer gezahlt, d.h. die Versorgungsanwartschaften reduzieren sich bei Eintritt in eine entgeltlose Dienstzeit auf die Leistungen, die aus dem bis zur Einstellung der Zahlung des Versorgungsbeitrags gebildeten Kapital finanziert werden können.

Was passiert, wenn ich den Arbeitgeber wechsle – innerhalb und außerhalb der Axel-Springer-Gruppe?

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und aus der Axel Springer Gruppe ausscheiden bzw. zu einem Unternehmen in der Gruppe wechseln, das an diesen Programmen nicht teilnimmt, scheiden Sie mit unverfallbaren Ansprüchen aus. (Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zu der Frage bei Ausscheiden ohne Eintritt eines Leistungsfalles aus Ziffer 23.).

Wechseln Sie innerhalb der Axel-Springer-Gruppe zu einem Arbeitgeber, der auch an den Modellen teilnimmt, werden die Versorgungszusagen auf den neuen Arbeitgeber übertragen und Sie können dort unverändert Ihre Zusagen fortführen.

Warum arbeitet Axel Springer mit der Allianz zusammen?

Ziel von Axel Springer ist es, bei der betrieblichen Altersversorgung mit einem Partner zusammenzuarbeiten, der

  • eine große Finanzstärke hat
  • eine gute Kapitalanlagekompetenz ausweist
  • eine gute Auswahl an Tarifen bietet
  • eine attraktive Verzinsung bietet
  • in der Lage ist, Gruppenverträge mit großen Personenzahlen einfach zu verwalten
  • in der Lage ist, Axel Springer und die VVDG bei der Administration effektiv zu unterstützen.

Aus diesen Gründen haben wir uns für den größten und finanzstärksten deutschen Versicherer, die Allianz Lebensversicherungs-AG, als Partner entschieden.

Ist eine vorzeitige Verfügung möglich?

Für das Basis- und Aufbaumodell gilt für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung das Abfindungsverbot des Betriebsrentengesetzes, d.h. unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen aus diesen beiden Modellen können nur abgefunden werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenzen des Betriebsrentengesetzes unterschritten werden, das sind zur Zeit ca. € 30 bei monatlichen Renten bzw. ca. € 3.600 bei Kapitalzahlungen.

Im Falle des laufenden Arbeitsverhältnisses können die Leistungen aus dem Basis- und Aufbaumodell dagegen mit Zustimmung des Mitarbeiters und der Anstellungsgesellschaft abgefunden werden. Dies ist allerdings in der Regel wirtschaftlich ungünstig und daher nicht zu empfehlen.

Gibt es einen Schutz, sollten die Allianz oder Axel Springer in Insolvenz gehen?

Hier muss zwischen dem Basis- und dem Aufbaumodell unterschieden werden, denn beim Basismodell ist die Allianz Schuldnerin der Leistung ist und beim Aufbaumodell schuldet die Anstellungsgesellschaft die Leistung.

Beim Basismodell tritt im Falle einer Insolvenz der Allianz die Protektor Lebensversicherungs-AG in die Verpflichtungen ein. Protektor ist die Sicherungseinrichtung für die Lebensversicherer in Deutschland. Protektor ist ein Unternehmen zum Schutz der Versicherten. Die Sicherungseinrichtung schützt Versicherte vor den Folgen der Insolvenz eines Lebensversicherers: Verträge werden fortgeführt; die Leistungen für die Altersvorsorge und der Risikoschutz bleiben erhalten, ebenso die bereits gewährten Gewinnbeteiligungen. Sollte dennoch zwischen den zugesagten Leistungen und den in diesem Fall nach Insolvenz der Allianz von Protektor gezahlten Leistungen eine Differenz bestehen, so muss Axel Springer den Differenzbetrag zahlen.

Beim Aufbaumodell sind die Zusagen als Direktzusagen gegen Insolvenz des Arbeitgebers durch den PSVaG geschützt. Der PSVaG ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Der PSVaG übernimmt daher im Falle der Insolvenz von Axel Springer die Versorgung aller Versorgungsberechtigten, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Leistung der betrieblichen Altersversorgung haben.

Was passiert, wenn ich frühzeitig in Rente gehe?

Sowohl im Basis- als auch im Aufbaumodell besteht die Möglichkeit, die Altersleistung bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Im Basismodell können Sie dabei sogar unabhängig vom Bezug der gesetzlichen Rente nach derzeitiger Gesetzeslage frei entscheiden, ab Vollendung des 62. Lebensjahres die vorzeitige Altersleistung in Anspruch zu nehmen.

Im Aufbaumodell ist dagegen Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und dem Begünstigten ab dann eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente gewährt wird.

Generell wird die vorzeitige Altersleistung in beiden Modellen geringer sein als die Altersleistung bei Erreichen der Altersgrenze. Diese Kürzung der Leistungen ergibt sich aus versicherungsmathematischen Grundsätzen und resultiert im Wesentlichen aus unter Umständen weniger gezahlten Beiträgen, kürzeren Laufzeiten und damit geringeren Zinseffekten sowie im Falle von Rentenleistungen einer erwarteten längeren Bezugsdauer der Leistungen.

Was passiert, wenn ich in Altersteilzeit gehe?

Grundsätzlich ist es möglich, die getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen auch bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages fortzusetzen. Unter Umständen sollte geprüft werden, ob die Höhe der Entgeltumwandlung noch durch die Teilzeitgehälter abgedeckt wird (insbesondere bei Umwandlungen von Sonderzahlungen).

Allerdings sollte beachtet werden, ob die Höhe der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mit Entgeltumwandlung geringer sind als ohne Entgeltumwandlung. Rückfragen zu diesem Thema können Sie mit dem Personalservice oder dem Ansprechpartner bei der VVDG besprechen.

Erfolgt eine Rentenanpassung?

Laufende Renten werden nur im Basismodell gezahlt, soweit Sie sich hier nicht für eine Einmalkapitalzahlung entscheiden. Die Form der betrieblichen Altersversorgung im Basismodell ist eine sogenannte Beitragszusage mit Mindestleistung. Beitragszusagen mit Mindestleistung unterliegen nicht der Pflicht des Arbeitgebers, die Anpassung laufender Rentenzahlungen zu überprüfen. Allerdings werden die erwirtschafteten Überschüsse für eine jährliche Anpassung der auszuzahlenden Renten verwendet.

Habe ich einen Zinsvorteil, wenn ich jährlich anstatt monatlich umwandle? Spielt der Umwandlungsmonat dabei eine Rolle?

Entscheiden Sie sich im Basis- oder Aufbaumodell für eine Anlage der Beiträge im Versicherungskonzept „Klassik“ oder „Perspektive“ so ergibt sich für Sie ein Zinsvorteil, wenn Sie jährlich umwandeln anstatt monatlich. Dieser Zinsvorteil zeigt sich im Konzept „Klassik“ bei den Garantieleistungen und bei den Gesamtleistungen (d.h. den Leistungen inklusive Überschüssen) sowie im Konzept „Perspektive“ bei den Gesamtleistungen. Da die Garantieleistungen im Konzept „Perspektive“ nur eine anteilige Garantie der Beitragssumme vorsehen, können in diesem Fall keine Zinsvorteile entstehen. Für diese Betrachtungen spielt es keine Rolle, in welchem Monat Sie mit den Umwandlungen beginnen.

Entscheiden Sie sich im Basis- oder Aufbaumodell für eine Anlage der Beiträge im Versicherungskonzept „IndexSelect“, so erfolgt die Zuteilung von Zinsgewinnen in der Regel auf Basis der Entwicklung des EuroStoxx 50. Aus diesem Grund kann hier keine Aussage über die Vorteilhaftigkeit von jährlichen oder monatlichen Umwandlungen getroffen werden.

 Welche Kosten entstehen mir?

Generell werden die Versicherungsverträge im Rahmen von Gruppenverträgen abgeschlossen. Dies bedingt, dass die in den Tarifen einkalkulierten Kosten deutlich niedriger sind als vergleichsweise bei Einzelverträgen.

Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sind in den laufenden Versicherungsprämien bereits enthalten. Darüber hinaus fallen keine weiteren Kosten an.

Werden mir etwaige Überschüsse ausbezahlt oder gehen diese an die Allianz über?

Die deklarierten Überschüsse der Allianz für die Tarife Klassik und Perspektive werden an den Mitarbeiter ausgekehrt und verbleiben nicht bei der Allianz.

Für den Tarif IndexSelect lässt sich die Gesamtverzinsung aus der Entwicklung des EURO STOXX 50® ableiten.

 

VII. Informationen / Beispiele / Simulationsrechner

Erhalte ich regelmäßig Auskunft über meine Verträge (Beiträge / Überschüsse etc.)?

In beiden Modellen erhält der Mitarbeiter jeweils einmal im Jahr eine „Standinformation / Versicherungsinformation“ mit einer Übersicht über alle wesentlichen Vertragsinhalte und Leistungsstände.

Kann ich selber Beispiele berechnen?

Für individuelle Berechnungen steht Ihnen ein Simulationsrechner zur Verfügung.

Was passiert im Todesfall? (Hinterbliebenenversorgung)

Nach Erhalt der Information über den Todesfall wird die Personalabteilung die Information an die VVDG weitergeben. Im Anschluss werden dann alle notwendigen Entscheidungen und Schritte für die Auszahlung von der VVDG in Abstimmung mit der Personalabteilung koordiniert.

Was passiert bei Renteneintritt, also im Leistungsfall? Was muss ich tun?

Sie sollten sich rechtzeitig vor Renteneintritt bei der Personalabteilung melden. Diese wird dann die Information an die VVDG weitergeben. Im Anschluss werden dann alle notwendigen Entscheidungen und Schritte für die Auszahlung von der VVDG in Abstimmung mit der Personalabteilung koordiniert.