Zuschuss durch das Unternehmen

Zuschüsse

Wie beteiligt sich das Unternehmen – gibt es einen Zuschuss?

Um beide Modelle noch attraktiver zu gestalten, leistet das jeweilige Unternehmen einen Zuschuss auf die Umwandlungsbeträge des Mitarbeiters. Dabei haben wir uns von dem Gedanken leiten lassen, Mitarbeiter mit geringerem Einkommen entsprechend höher zu bezuschussen. Dieser Zuschuss ist gehaltsabhängig in drei Stufen gestaffelt. Die Grenzen dieser Stufen richten sich nach den Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung, hier dargestellt für 2025:

Höhe Zuschuss auf Umwandlungsbetrag Stufe Bruttogrundgehalt 2025 Beitragsbemessungs-grenze Höhe Zuschuss
Stufe 1 Bis 66.150 EUR Kranken- / Pflegeversicherung 30%
Stufe 2 Zw. 66.150 und 96.600 EUR Renten- / Arbeitslosenversicherung 20%
Stufe 3 Ab 96.600 EUR 10%

 

Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses sind die Beitragsbemessungsgrenzen des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.

Die Höhe des Zuschusses wird anhand des in der Dezemberabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Bruttojahresgehalts bestimmt. Dabei werden Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen und des individuellen Gehalts berücksichtigt und können zu einem Stufenwechsel bei der Zuschussberechnung im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr führen. Das Unternehmen prüft die Höhe des Zuschusses zur Januarabrechnung eines jeden Jahres, mit den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten des Vorjahres.

Im Falle eines unterjährigen Eintritts wird das Jahresbruttogehalt auf Grundlage der monatlichen Gehaltsabrechnung hochgerechnet. Beinhaltet die Vergütungsvereinbarung eine variable Vergütung, wird im Eintrittsjahr eine 100%-ige Zielerreichung zugrunde gelegt.

Der Zuschuss wird mit der Beitragszahlung bzw. mit der jeweiligen Gehaltsumwandlung fällig und ist sofort vertraglich unverfallbar.

Der Zuschuss ist der Höhe nach begrenzt; er wird maximal auf einen jährlichen Umwandlungsbetrag von 100.000,00 € gewährt. Darüber hinaus gehende Umwandlungsbeträge werden nicht bezuschusst.