VI. Begriffe / Allgemeine Fragestellungen
Was bedeutet der Begriff „Berufsunfähigkeit“?
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Berufsunfähigkeitsleistungen im Basismodell ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen der Allianz.
Hiernach liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person in Folge von (durch ärztliches Attest nachzuweisender) Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Was bedeutet der Begriff „Erwerbsunfähigkeit“
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Erwerbsunfähigkeitsleistungen im Aufbaumodell richten sich nach den Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen besteht bei voller Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI, d.h. wenn man wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Rentenversicherte, wenn sie täglich weniger als 6, aber mehr als 3 Stunden, erwerbstätig sein können und ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Was bedeutet der Begriff „Beitragsbefreiung“?
Sofern der Mitarbeiter Berufsunfähigkeitskeitstungen mit abgesichert hat, befreit die Allianz ihn im Falle der Berufsunfähigkeit von der Pflicht zur Beitragszahlung und übernimmt die Beitragszahlung für ihn.
Was bedeutet der Begriff „Teilzeit in Elternzeit“:
Für Dienstzeiten, in denen der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, entfällt die Entgeltumwandlung bzw. die Beitragszahlungspflicht der Anstellungsgesellschaft. Dies ist z.B. der Fall bei lang andauernder Krankheit. In der Regel ist dies auch der Fall in der Elternzeit. Sollte der Mitarbeiter aber während der Elternzeit wieder in Teilzeit bei uns arbeiten, besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt und somit kann die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung weitergeführt werden.
Was passiert, wenn ich „ohne Leistungsfall aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide“?
Sowohl im Basis- als auch im Aufbaumodell behalten Sie im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen, ohne dass ein Leistungsfall eingetreten ist, eine unverfallbare Anwartschaft. Dies heißt, dass Sie im späteren Leistungsfall Zahlungen erhalten auf Basis der bisher eingezahlten eigenen Beiträge und der bisher gewährten Zuschüsse des Arbeitgebers. (Ihnen wird also nichts wieder weggenommen).
Im Basismodell wird zusätzlich die Versicherungsnehmereigenschaft auf Sie übertragen, d.h. in diesem Fall besteht das Vertragsverhältnis nur noch zwischen der Allianz und Ihnen. Sie haben dann die Möglichkeit, die Versicherung beitragsfrei ruhen zu lassen, mit eigenen Beiträgen als Privatversicherung fortzuführen oder aber zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.
Im Aufbaumodell kann die Versicherung nicht übertragen werden, da der Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung der Leistungen hat und die Versicherung lediglich zur Finanzierung dient. In diesem Fall wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche auf Basis der bisher gezahlten Beiträge festgestellt und Ihnen mitgeteilt (Unverfallbarkeitsbescheid).
Wie hoch ist der „Rückkaufswert“?
Die Höhe des Rückkaufswertes entspricht im Wesentlichen dem Wert der Versicherung, den diese im Falle der Kündigung bei der Versicherung hat (Deckungskapital). Hiervon wird unter Umständen noch ein Stornoabzug vorgenommen.
Sehr vereinfacht ergibt sich die Höhe des Rückkaufswertes aus den bisher eingezahlten Beiträgen abzüglich der Verrechnung von Kosten zuzüglich der Verzinsung (Garantieverzinsung und Überschüsse). In der Regel ist der Rückkaufswert in den ersten Jahren niedriger als die bisher eingezahlten Beiträge und erst im Laufe der Zeit „überholt“ der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beiträge.
Wo spielt der Rückkaufswert eine Rolle?
Im Aufbaumodell haben Sie im Falle der Erwerbsunfähigkeit die Möglichkeit, eine Einmalzahlung als Erwerbsunfähigkeitskapital zu erhalten. Hierfür haben Sie ein Wahlrecht, d.h. Sie entscheiden, ob Sie im Falle der Erwerbsunfähigkeit eine Leistung als Einmalkapital erhalten oder ob die Leistung erst später als Alterskapital ausgezahlt wird.
Entscheiden Sie sich für die Einmalzahlung als Erwerbsunfähigkeitskapital, so entspricht die Höhe dem sog. Rückkaufswert aus der Rückdeckungsversicherung.
Wie verändern sich die Kosten bei Übertragung und privater Fortführung als Einzeltarif?
- Im Basismodell wird im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Leistungsfalls die Direktversicherung auf Sie übertragen. Für den Fall, dass Sie die Versicherung anschließend mit eigenen Beiträgen fortführen, werden in der Regel die Vertragskonditionen von dem Gruppentarif bei Axel Springer auf einen Einzeltarif umgestellt. Das heißt, dass nunmehr für die Zukunft der Vertrag mit erhöhten Kosten belastet wird. Entsprechend sinken die zu erwartenden Leistungen.
- Beim Aufbaumodell behält der Mitarbeiter im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Eintritt eines Leistungsfalles eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, deren Höhe sich aus den bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens eingezahlten Versorgungsbeiträgen ergibt. Auch die Leistungen aus den freiwilligen Arbeitgeberbeiträgen (Zuschuss) sind sofort unverfallbar.
Was passiert in Dienstzeiten, in denen ich kein Entgelt bekomme?
Zeiten, in denen Sie kein Entgelt bekommen, das Sie umwandeln können, (sog. entgeltlose Dienstzeiten) können zum Beispiel entstehen bei lang andauernder Krankheit, Elternzeit und Pflegezeit jeweils ohne Teilzeittätigkeit, unbezahltem Urlaub. In diesen Zeiträumen entfällt die Entgeltumwandlung bzw. die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers, ebenso entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.
Als Konsequenz der entfallenden Entgeltumwandlung werden auch keine Beiträge an den Versicherer gezahlt, d.h. die Versorgungsanwartschaften reduzieren sich bei Eintritt in eine entgeltlose Dienstzeit auf die Leistungen, die aus dem bis zur Einstellung der Zahlung des Versorgungsbeitrags gebildeten Kapital finanziert werden können.
Was passiert, wenn ich den Arbeitgeber wechsle – innerhalb und außerhalb der Axel-Springer-Gruppe?
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und aus der Axel Springer Gruppe ausscheiden bzw. zu einem Unternehmen in der Gruppe wechseln, das an diesen Programmen nicht teilnimmt, scheiden Sie mit unverfallbaren Ansprüchen aus. (Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zu der Frage bei Ausscheiden ohne Eintritt eines Leistungsfalles aus Ziffer 23.).
Wechseln Sie innerhalb der Axel-Springer-Gruppe zu einem Arbeitgeber, der auch an den Modellen teilnimmt, werden die Versorgungszusagen auf den neuen Arbeitgeber übertragen und Sie können dort unverändert Ihre Zusagen fortführen.
Warum arbeitet Axel Springer mit der Allianz zusammen?
Ziel von Axel Springer ist es, bei der betrieblichen Altersversorgung mit einem Partner zusammenzuarbeiten, der
- eine große Finanzstärke hat
- eine gute Kapitalanlagekompetenz ausweist
- eine gute Auswahl an Tarifen bietet
- eine attraktive Verzinsung bietet
- in der Lage ist, Gruppenverträge mit großen Personenzahlen einfach zu verwalten
- in der Lage ist, Axel Springer und die VVDG bei der Administration effektiv zu unterstützen.
Aus diesen Gründen haben wir uns für den größten und finanzstärksten deutschen Versicherer, die Allianz Lebensversicherungs-AG, als Partner entschieden.
Ist eine vorzeitige Verfügung möglich?
Für das Basis- und Aufbaumodell gilt für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung das Abfindungsverbot des Betriebsrentengesetzes, d.h. unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen aus diesen beiden Modellen können nur abgefunden werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenzen des Betriebsrentengesetzes unterschritten werden, das sind zur Zeit ca. € 30 bei monatlichen Renten bzw. ca. € 3.600 bei Kapitalzahlungen.
Im Falle des laufenden Arbeitsverhältnisses können die Leistungen aus dem Basis- und Aufbaumodell dagegen mit Zustimmung des Mitarbeiters und der Anstellungsgesellschaft abgefunden werden. Dies ist allerdings in der Regel wirtschaftlich ungünstig und daher nicht zu empfehlen.
Gibt es einen Schutz, sollten die Allianz oder Axel Springer in Insolvenz gehen?
Hier muss zwischen dem Basis- und dem Aufbaumodell unterschieden werden, denn beim Basismodell ist die Allianz Schuldnerin der Leistung ist und beim Aufbaumodell schuldet die Anstellungsgesellschaft die Leistung.
Beim Basismodell tritt im Falle einer Insolvenz der Allianz die Protektor Lebensversicherungs-AG in die Verpflichtungen ein. Protektor ist die Sicherungseinrichtung für die Lebensversicherer in Deutschland. Protektor ist ein Unternehmen zum Schutz der Versicherten. Die Sicherungseinrichtung schützt Versicherte vor den Folgen der Insolvenz eines Lebensversicherers: Verträge werden fortgeführt; die Leistungen für die Altersvorsorge und der Risikoschutz bleiben erhalten, ebenso die bereits gewährten Gewinnbeteiligungen. Sollte dennoch zwischen den zugesagten Leistungen und den in diesem Fall nach Insolvenz der Allianz von Protektor gezahlten Leistungen eine Differenz bestehen, so muss Axel Springer den Differenzbetrag zahlen.
Beim Aufbaumodell sind die Zusagen als Direktzusagen gegen Insolvenz des Arbeitgebers durch den PSVaG geschützt. Der PSVaG ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Der PSVaG übernimmt daher im Falle der Insolvenz von Axel Springer die Versorgung aller Versorgungsberechtigten, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Leistung der betrieblichen Altersversorgung haben.
Was passiert, wenn ich frühzeitig in Rente gehe?
Sowohl im Basis- als auch im Aufbaumodell besteht die Möglichkeit, die Altersleistung bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Im Basismodell können Sie dabei sogar unabhängig vom Bezug der gesetzlichen Rente nach derzeitiger Gesetzeslage frei entscheiden, ab Vollendung des 62. Lebensjahres die vorzeitige Altersleistung in Anspruch zu nehmen.
Im Aufbaumodell ist dagegen Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und dem Begünstigten ab dann eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente gewährt wird.
Generell wird die vorzeitige Altersleistung in beiden Modellen geringer sein als die Altersleistung bei Erreichen der Altersgrenze. Diese Kürzung der Leistungen ergibt sich aus versicherungsmathematischen Grundsätzen und resultiert im Wesentlichen aus unter Umständen weniger gezahlten Beiträgen, kürzeren Laufzeiten und damit geringeren Zinseffekten sowie im Falle von Rentenleistungen einer erwarteten längeren Bezugsdauer der Leistungen.
Was passiert, wenn ich in Altersteilzeit gehe?
Grundsätzlich ist es möglich, die getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen auch bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages fortzusetzen. Unter Umständen sollte geprüft werden, ob die Höhe der Entgeltumwandlung noch durch die Teilzeitgehälter abgedeckt wird (insbesondere bei Umwandlungen von Sonderzahlungen).
Allerdings sollte beachtet werden, ob die Höhe der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mit Entgeltumwandlung geringer sind als ohne Entgeltumwandlung. Rückfragen zu diesem Thema können Sie mit dem Personalservice oder dem Ansprechpartner bei der VVDG besprechen.
Erfolgt eine Rentenanpassung?
Laufende Renten werden nur im Basismodell gezahlt, soweit Sie sich hier nicht für eine Einmalkapitalzahlung entscheiden. Die Form der betrieblichen Altersversorgung im Basismodell ist eine sogenannte Beitragszusage mit Mindestleistung. Beitragszusagen mit Mindestleistung unterliegen nicht der Pflicht des Arbeitgebers, die Anpassung laufender Rentenzahlungen zu überprüfen. Allerdings werden die erwirtschafteten Überschüsse für eine jährliche Anpassung der auszuzahlenden Renten verwendet.
Habe ich einen Zinsvorteil, wenn ich jährlich anstatt monatlich umwandle? Spielt der Umwandlungsmonat dabei eine Rolle?
Entscheiden Sie sich im Basis- oder Aufbaumodell für eine Anlage der Beiträge im Versicherungskonzept „Klassik“ oder „Perspektive“ so ergibt sich für Sie ein Zinsvorteil, wenn Sie jährlich umwandeln anstatt monatlich. Dieser Zinsvorteil zeigt sich im Konzept „Klassik“ bei den Garantieleistungen und bei den Gesamtleistungen (d.h. den Leistungen inklusive Überschüssen) sowie im Konzept „Perspektive“ bei den Gesamtleistungen. Da die Garantieleistungen im Konzept „Perspektive“ nur eine anteilige Garantie der Beitragssumme vorsehen, können in diesem Fall keine Zinsvorteile entstehen. Für diese Betrachtungen spielt es keine Rolle, in welchem Monat Sie mit den Umwandlungen beginnen.
Entscheiden Sie sich im Basis- oder Aufbaumodell für eine Anlage der Beiträge im Versicherungskonzept „IndexSelect“, so erfolgt die Zuteilung von Zinsgewinnen in der Regel auf Basis der Entwicklung des EuroStoxx 50. Aus diesem Grund kann hier keine Aussage über die Vorteilhaftigkeit von jährlichen oder monatlichen Umwandlungen getroffen werden.
Welche Kosten entstehen mir?
Generell werden die Versicherungsverträge im Rahmen von Gruppenverträgen abgeschlossen. Dies bedingt, dass die in den Tarifen einkalkulierten Kosten deutlich niedriger sind als vergleichsweise bei Einzelverträgen.
Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sind in den laufenden Versicherungsprämien bereits enthalten. Darüber hinaus fallen keine weiteren Kosten an.
Werden mir etwaige Überschüsse ausbezahlt oder gehen diese an die Allianz über?
Die deklarierten Überschüsse der Allianz für die Tarife Klassik und Perspektive werden an den Mitarbeiter ausgekehrt und verbleiben nicht bei der Allianz.
Für den Tarif IndexSelect lässt sich die Gesamtverzinsung aus der Entwicklung des EURO STOXX 50® ableiten.